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Modellsportclub Krauschwitz e.V. - Die Flugordnung Drucken E-Mail
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Flugordnung


für den Vereinsmodellflugplatz des "Modellsportclub Krauschwitz e.V." in Sagar

- Stand 2011 -




1. Aufstiegszeiten

 

a) Für Segel- und Elektroflugmodelle:
täglich von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.


b) Für Modelle mit Verbrennungsmotor / Turbinentriebwerke:
Montag bis Samstag von 8.00 bis 20.00 Uhr, max. bis Sonnenuntergang

Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr, max. bis Sonnenuntergang
mit einer Pause von 12.00 bis 14.00 Uhr (Ortszeit).



2. Startvoraussetzungen


a) Das Abfluggewicht der Modelle darf maximal 25 kg betragen.
Flugmodelle mit Raketenantriebe sind nicht gestatten.


b) Flugmodelle mit Kolbetriebwerk müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, welcher dem neuesten Stand der Technik entspricht, ausgerüstet sein. Der Schallpegel von Kolbenmotoren darf 73 dBA/25m der von Turbinentriebwerken darf 83 dBA/25m nicht überschreiten. Der Schallpegel aller Modelle des Vereins wird gemessen und in einem Protokoll (Lärmpass) dokumentiert. Technische Veränderungen am Modell mit Auswirkung auf den Schallpegel führen eine neue Messung nach sich.


c) Jeder Pilot muß eine Flugmodell-Halterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, deren Deckungssumme für Sach- und Personenschäden mindestens 1 Mio. € beträgt. (§ 102 Luftverkehrs-Zulassungs-Verordnung, Gruppenversicherung möglich)


d) Startberechtigt sind alle Mitglieder des Modellsportclub Krauschwitz e.V. Gastpiloten haben sich anzumelden und eine Starterlaubnis zu beantragen. Eine Haftpflichtversicherung und die Einhaltung der Schallpegel (Lärmpass) ist nachzuweisen.


e) Bei Flugbetrieb ab drei Modellen ist eine berechtigte Person als Flugleiter einzusetzen. Berechtigt ist, wer vom Verein als Flugleiter benannt wurde. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Er ist für den reibungslosen Ablauf des Flugbetriebes verantwortlich, erteilt vor jedem Flug die Starterlaubnis und führt das Flugbuch. Während seiner Dienstzeit darf er kein Modell betreiben. Bei Flugbetrieb ohne Flugleiter sind die erforderlichen Flugbucheintragungen von den Modellflugpiloten selbst vorzunehmen.


f) Während das Flugbetriebes ist ein Windsack aufzustellen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des Modellflugbetriebes beeinträchtigen, ist der Flugbetrieb modelltypisch einzuschränken oder ggf. einzustellen.


g) Zur Sicherung der Benutzer des angrenzenden Weges ist dieser während des Flugbetriebes abzusperren und mit einer Hinweistafel "Achtung Modellflugbetrieb! Bitte beim Flugleiter melden!" zu versehen.


h) Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung oder an einer Ausbildung als Ersthelfer teilgenommen hat.


i) Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung muss zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht.



3. Platzordnung

 

a) Bei Flugbetrieb muss die Start- und Landebahn von unbeteiligten Personen und beweglichen Hindernissen freigehalten werden.


b) Die Flugmodelle sind grundsätzlich nur im Vorbereitungsraum abzustellen und zu warten. Bei Flugbetrieb darf das Sicherheitsnetz nur von den Piloten, deren Helfern, Schiedsrichtern und dem Flugleiter passiert werden.


c) Der Pilotenplatz befindet sich an der nördlichen Längsseite der Start- und Landebahn vor dem Sicherheitsnetz zum Vorbereitungsraum (siehe Anlage). Andere Standorte sind nicht zulässig. Wenn mehrere Piloten gleichzeitig fliegen, müssen sie sich zu einer losen Gruppe zusammen stellen.


d) Im Vorbereitungsraum sowie der Start- und Landebahn ist das Rauchen untersagt.



4. Flugbetrieb


a) Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere andere Personen und Sachen nicht gefährdet werden.


b) Die Anzahl der gleichzeitig betriebenen Flugmodelle wird durch den verantwortlichen Flugleiter entsprechend den konkreten Bedingungen festgelegt.


c) Alle Flugmodelle starten und landen nur auf der Start- und Landebahn. Notlandungen sind südlich der Längsseite zur Start- und Landebahn durchzuführen. Bewegliche Startgeräte dürfen nach dem Start nicht auf der Start- und Landebahn verbleiben.


d) Bei Defekten am Schalldämpfersystem darf nicht gestartet werden, bzw. ist der Flug so bald als möglich abzubrechen. Aus Sicherheitsgründen muß eine Motordrossel oder eine Abstellvorrichtung vorhanden sein.


e) Flugmodelle müssen während des Fluges ständig vom Steuernden beobachtet werden und haben bemannten Luftfahrzeugen auszuweichen.


f) Modelle, welche neu eingeflogen werden, sind möglichst von einem erfahrenen Piloten zu steuern. In dieser Zeit ist der übrige Flugbetrieb zu unterbrechen und die Modelle sind im Vorbereitungsraum abzustellen.


g) Beim Landen oder Überfliegen der Piste muss der Pilot andere Piloten durch ein deutlichen Zuruf z.B. "Ich lande!" von seiner Absicht informieren. Ebenso ist beim Start oder beim Zurückholen eines Modells von der Piste zu verfahren. Das Überfliegen der Start- und Landebahn ist streng verboten, wenn sich Personen auf ihr befinden.


h) Nutzbarer Flugsektor: Radius 400 m in westlicher, südlicher und östlicher Richtung.


i) Das Überfliegen von Menschen, dem Vorbereitungs- und Zuschauerraum sowie dem Parkplatz ist grundsätzlich verboten. Ebenso das vorsätzliche Anfliegen von Personen, Tieren und Fahrzeugen.


k) Bei landwirtschaftlichen Arbeiten auf Grundstücken innerhalb des Flugsektors ist jeglicher Flugbetrieb einzustellen.



5. Funkanlagen


a) Es sind prinzipiell nur Funkanlagen erlaubt, welche den geltenden Vorschriften entsprechen und für den Modellflug geeignet sind.


b) Jeder Sender muß mit einem farbigen Kanalwimpel, entsprechend dem Frequenzband, mit aufgedruckter Kanalnummer versehen sein. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung von Empfängern unzugehöriger Sender ausgeschlossen ist.


c) Bei Sendern, die nicht in Betrieb sind, ist die Antenne einzuschieben.


d) Die Sender dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn durch Frequenzabsprache oder nach Auskunft der Frequenzüberwachungseinrichtung (Frequenztafel) die Kanalfreiheit garantiert wird.


e) Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich und solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet wurde.


f) Das Betreiben von Flugmodellen mit 27 MHz-Anlagen ist nicht gestattet.





Hinweis:

Den Anweisungen des Flugleiters ist Folge zu leisten. Wer durch Verstoß gegen die Sicherheitsbestimmungen Schaden, bzw. ein Straf- und Bußgeldverfahren für den Verein verursacht, haftet in voller Höhe.

Für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb gelten darüber hinaus weitere Bedingungen.


gez. der Vorstand

 




Anlagen:




Flugplatz

 





 
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